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Landgericht Coburg, Urteil vom 06.04.2010
22 O 478/09 -

Bodenkontamination – Neuer Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten durch Verursacher

Ausgleichsanspruch nach dem Bundesbodenschutzgesetz

Der Käufer eines Grundstücks, der sich verpflichtet, eventuell vorhandene Bodenverunreinigungen beseitigen zu lassen, hat nach dem Bundesbodenschutzgesetz Anspruch auf Ausgleichszahlungen vom Verursacher der Bodenkontamination. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien richtet sich nach dem Anteil an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall verkaufte der Beklagte vor über 20 Jahren ein Grundstück an die Klägerin. Im Jahr 2007 verkaufte die Klägerin einen Teil dieses Grundstücks und verpflichtete sich, dort eventuell vorhandene Bodenverunreinigungen beseitigen zu lassen. Das eingeschaltete Ingenieurbüro fand erhebliche Bodenkontaminationen, die für nahezu 60.000 Euro beseitigt wurden. Die Klägerin behauptet, ihr Verkäufer sei verpflichtet die ihr entstandenen Kosten für die Sanierung zu erstatten. Die Bodenkontaminationen seien durch den ehemaligen Betrieb einer Tankstelle auf dem verkauften Grundstück entstanden. Der Beklagte hat bestritten, dass die Kontaminationen auf seinen Betrieb zurückzuführen seien. Zudem habe er die Gewährleistung umfassend im Kaufvertrag ausgeschlossen.

Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung kann grundsätzlich mit vollen Sanierungskosten belastet werden

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin recht und sprach einen Ausgleichsanspruch in Höhe von fast 60.000 Euro aus dem Bundesbodenschutzgesetz zu. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien nach dem Bundesbodenschutzgesetz sanierungsverpflichtet sind. Die Verpflichtung der Klägerin rührt daher, dass sie Grundstückeigentümerin war. Der Beklagte muss als Verursacher für die Sanierung des Bodens einstehen. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien richtet sich nach dem Anteil an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten. Das Gericht hat deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht, weil dieser zur Überzeugung des Gerichts die Bodenkontamination verursacht hat. Ein vom Gericht angehörter Sachverständiger hat überzeugend dargelegt, dass die auf dem Grundstück festgestellte Dieselöl-Belastung auf die durch den Beklagten dort betriebene Tankstelle zurückzuführen ist. Andere Entstehungsursachen hat der Sachverständige ausgeschlossen. Auch die Höhe der Sanierungskosten wurden zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss steht bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht entgegen

Der Gewährleistungsausschluss, den die Parteien vor über 20 Jahren in ihrem Kaufvertrag vereinbart hatten, stand dem bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich eng auszulegen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wurde vom Gericht so verstanden, dass Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetz von ihm nicht erfasst werden sollten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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