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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass zwei in Wissembourg/Frankreich wohnende Schüler, die in Bad Bergzabern die Realschule plus besuchen, einen Rechtsanspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 haben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden im Januar 2000 bzw. im Oktober 2003 geborenen Kläger wohnen mit ihren Eltern, die wie sie deutsche Staatsangehörige sind, in Wissembourg/Frankreich. Seit dem Schuljahr 2010/2011 (Kläger zu 1) und seit dem Schuljahr 2013/2014 (Klägerin zu 2) besuchen sie die Realschule plus in Bad Bergzabern. Der Schulweg, den sie mit dem Bus zurücklegen, ist länger als 4 km.
In der Vergangenheit - nämlich bis zum Schuljahr 2014/2015 - übernahm der beklagte Landkreis Südliche Weinstraße die Fahrtkosten. Mit Bescheiden vom 16. Juni 2015 teilte er mit, dass eine weitere Übernahme dieser Kosten nicht mehr möglich sei, da nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben müssten.
Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im November 2016 Klage und machten geltend, dass die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung nicht in Einklang mit den Vorgaben des europäischen Rechts stehe, wonach
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass sich der Anspruch der Kläger zwar nicht unmittelbar aus § 69 SchulG ergebe. Auch wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen der Wohnung der Kläger und der Realschule plus Bad Bergzabern länger als 4 km sei, fehle es an der weiteren Voraussetzung, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben müssten. Die Kläger wohnten jedoch in Wissembourg/Frankreich, mithin nicht in Rheinland-Pfalz. Gleichwohl sei der Beklagte zu verpflichten, die
Zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2013 entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass sie grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses durch den Studierenden abhängig mache und die zu einer eine mittelbare Diskriminierung darstellenden Ungleichbehandlung von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Personen und von Personen führe, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, aber Kinder von Grenzgängern seien, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausübten.
Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Kläger, die in
Fehle demgegenüber ein Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. bei einem Schüler, der eine rheinland-pfälzische Schule besuche und mit seinen Eltern in Baden-Württemberg wohne), könne es zu einer sogenannten Inländerdiskriminierung (umgekehrte Diskriminierung) kommen. Das sei weder aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts noch aus der Sicht des Unionsrechts zu beanstanden. Es sei auch kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erkennbar, das die Ungleichbehandlung von Grenzgängern bei der Gewährung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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