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Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Geklagt hatte in dem vorzuliegenden Fall eine Schülerin, die im Schuljahr 2011/2012 die
Die gegen diese Ablehnung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage war zunächst erfolgreich. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Anspruch auf
Auf die dagegen eingelegte Berufung des Rheingau-Taunus-Kreises hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab. In der Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes könnten für den Besuch der
Im Übrigen dienten die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes erkennbar dem Zweck, die Grundversorgung an Bildung durch die Übernahme von
Die einschlägige Vorschrift, § 161 Abs. 5 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes lautet:
„Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3).“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17494
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