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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Stadt Trier nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung zu einer Freien Waldorfschule in voller Höhe zu erstatten. Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht ist auf den Weg bis zur nächsten öffentlichen Schule begrenzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Eifelkreis Bitburg-Prüm wohnhafte Klägerin begehrte die vollständige Übernahme von
Dagegen mache die Klägerin geltend, die Beklagte habe zur Ermittlung des Eigenanteils auf die Integrierte Gesamtschule in Trier als der nächstgelegenen öffentlichen Schule abstellen müssen. § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil zum Nachteil der Waldorfschüler auf jede nächstgelegene öffentliche Schule unabhängig von der Schulart abgestellt werden könne. Die Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule sei aber die der Freien
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Das Oberverwaltungsgericht betonte insbesondere, dass sich dem geltenden Verfassungsrecht kein Gebot des Inhalts entnehmen lasse, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der
Der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht gehalten,
Auch für den Fall, dass die gesetzlichen Regelungen über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 20400
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