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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat bestätigt, dass der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nicht zu beanstanden ist, wenn im Blut des Kraftfahrzeugführers auch nur geringe Spuren von Codein und Morphium nachgewiesen worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass das toxikologische Gutachten etwa sieben Wochen nach der Blutentnahme darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts im Körper ein Teil in Morphium verstoffwechsle.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1997 geborene im Donnersbergkreis wohnhafte Antragsteller ist seit November 2015 im Besitz der
Zu diesem Vorwurf angehört, behauptete der Antragsteller erstmals neun Wochen nach dem Gutachten, einen in Deutschland rezeptpflichtigen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich auf Empfehlung eines Arztes und ohne Rezept erworben zu haben, da er kurz vor der Verkehrskontrolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen. Trotz der angeblich schwerwiegenden Erkrankung hatte er auch in Deutschland keinen Arzt aufgesucht. Den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.
Daraufhin entzog ihm der Donnersbergkreis mit Bescheid vom 26. Juli 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Entziehung der
Bei einem codeinhaltigen Hustenhaft handele es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, die in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungspflichtig und in Frankreich bis zum 12. Juli 2017 frei verkäuflich gewesen sei. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, sei die Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt worden.
Angesichts des bekannten Missbrauchs und im Hinblick auf den illegalen Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Präparaten in Deutschland stelle sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Konsum als Schutzbehauptung dar. Der Antragsteller habe weder Angaben dazu gemacht, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung aufgetreten sein solle noch habe er den Namen seines Bekannten angegeben, der die Erkrankung bestätigen könne. Auch habe er den Arzt nicht benannt, der ihm zur Einnahme von Codein geraten haben soll. Ferner habe auch die Polizei nicht von einem Husten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle berichtet, sondern von festgestellten drogentypischen körperlichen Beeinträchtigungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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