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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2012
11 CS 12.1321 -

Ersatzdroge Methadon: Fahrerlaubnisinhaber muss im Regelfall Gelegenheit erhalten, seine Fahreignung gutachtlich nachzuweisen

Kläger kämpft um seine Fahrerlaubnis, nachdem ihm dieser aufgrund einer Drogen-Entwöhnungsbehandlung mit der Ersatzdroge Methadon entzogen wurde

Wird ein Fahrerlaubnisinhaber mit der Substitutionsdroge Methadon behandelt, kann nicht ohne weiteres auf den Verlust der Fahreignung geschlossen werden. Im Regel-fall muss die Behörde dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit geben, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Dies entschied die Landesanwaltschaft Bayern.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus Mittelfranken wegen Drogenabhängigkeit 2003 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Aufgrund einer positiven Begutachtung wurde sie ihm im Jahr 2005 wiedererteilt. Ab 2008 ließ er sich – eigenem Bekunden nach „aus Gau-di“ – in eine Medikamentenabhängigkeit abgleiten. Wegen dieser findet seit Mai 2011eine Entwöhnungsbehandlung mit Methadon statt. Im März 2012 entzog ihm das zuständige Landratsamt die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Klägers gescheitert

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wollte der Kläger erreichen, wenigstens vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleiben zu dürfen. Vor dem Verwaltungsgericht Würzburg hatte er damit keinen Er-folg. Auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof scheiterte er.

Voraussetzungen zur Begutachtung waren beim Kläger nicht auszuschließen

Die Möglichkeit, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war dem Kläger zu eröffnen. Und dies, obwohl die Subsitutionsbehandlung mit Methadon noch läuft. Der Senat hat einige Kriterien hervorgehoben, bei de-ren gleichzeitigem Vorliegen eine solche Begutachtung angezeigt ist: mehr als ein-jährige Methadonsubstitution, soziale Integration, nachgewiesene Alkoholabstinenz, Therapiekooperation. Beim Kläger waren diese Voraussetzungen nicht von vornhe-rein auszuschließen.

In erster Linie zählt die Sicherheit des Straßenverkehrs

Der Senat sieht damit den Ausgang der Hauptsache angesichts der noch ausste-henden Begutachtung als offen an. Eine Interessenabwägung gebiete jedoch, es vor-läufig beim Entzug der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Sicherheit des Straßenver-kehrs gehe vor, solange nicht die Fahrgeeignetheit des Klägers positiv erwiesen sei.

Endet die Begutachtung positiv, wird über seinen Fall neu zu entscheiden sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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