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Nach der - auch einmaligen - Einnahme von sogenannten "harten" Drogen (wie z. B. Amphetamin, Ecstasy, Kokain) wird die Fahrerlaubnis im Regelfall entzogen. Im Unterschied zu einem Alkoholkonsum kommt es beim Konsum dieser Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Inhaber einer
Der Mann wandte sich hiergegen in einem Eilverfahren und berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung blieb jedoch erfolglos. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass nach der Gesetzeslage die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 26977
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