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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 05.12.2011
3 L 457/11 -

VG Aachen: Bei Haschisch-Konsum droht Führerscheinentzug

Bereits einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss macht Autofahrer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

Wer gelegentlich Cannabis (Hanf) konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Nachdem die Polizei den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet hatte, entzog diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.

Gelegentlicher Cannabis-Konsum rechtfertigt Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug erfolgte zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Aachen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne.

Über den einmaligen Gebrauch hinausgehender Cannabis-Konsum kann unproblematisch im Blut nachgewiesen werden

Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC (Tetrahydrocannabinol, Hauptwirkstoff des Cannabis).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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