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Eine Landesbeamtin, die in den siebziger Jahren drei Kinder adoptierte, hat nach ihrer Pensionierung keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge. Unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt, ist die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im hiesigen Fall hatte die Klägerin in den siebziger Jahren drei Kinder adoptiert. Nach der Aufnahme des zweiten Adoptivkindes in ihren Haushalt ließ sie sich unter Wegfall der Dienstbezüge beurlauben.
Anlässlich der Pensionierung der Klägerin setzte das beklagte Land die
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das geltende Recht die
Lediglich für nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 12019
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