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Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein
Diese Stichtagsregelung hatten ein Elternpaar und zwei Mütter als verfassungswidrig angegriffen, deren Kinder am 12. September, 29. November und 31. Dezember 2006 geboren worden sind. Keine der Klägerinnen hat Anspruch auf Erziehungsgeld, weil alle die dafür maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten. Wegen der Geburtstage ihrer Kinder haben sie nach der gesetzlichen Regelung auch keinen Anspruch auf
Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die von den Klägerinnen gewünschte Übergangsregelung hätte Anfang 2007 eine Antragsflut ausgelöst und in vielen Fällen komplizierte Vergleichsberechnungen erfordert, ob die Anwendung des neuen Rechts günstiger war als eine Weiterzahlung von Erziehungsgeld. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand und vor allem erhebliche Mehrausgaben von - geschätzt - 520 Mio € sind sachliche Gründe, für Eltern von vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern kein
Hinweise zur Rechtslage:
§ 27 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
Für die vor dem 1.1.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf das
§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG):
Für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzuwenden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BSG vom 23.01.2008
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Dokument-Nr. 5482
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