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Die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld, nach der Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, Erziehungsgeld erhalten und Eltern deren Kinder nach dem 1. Januar 2007 ein einkommensanhängiges Elterngeld erhalten, ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) konnte zuletzt ein
Die Beschwerdeführerinnen, deren Kinder jeweils kurz vor dem
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerinnen sind insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren ist, und Eltern, deren Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder
Die durch die Stichtagsregelung bewirkte
Zum einen lässt die Stichtagsregelung auch Eltern, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist, nicht ohne jeden Schutz, da insoweit die Erziehungsgeldregelungen fortgelten, die als solche den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG genügen, auch wenn die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Einkommensgrenzen danach nicht anspruchsberechtigt sind.
Zum anderen durfte der Gesetzgeber von einer Übergangsregelung mit Blick auf den dadurch zu erwartenden Verwaltungsmehraufwand Abstand nehmen. So kann die Anwendung der früheren Regelungen zum
Eine verfassungswidrige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11587
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