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Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest zeitweise Auslauf gewährt werden muss.
Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Landwirt aus dem Kreis Borken gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes vom 6. August 2019, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren.
Zur Begründung der genannten Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt, dass bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers am 19. Juni 2019 unter anderem festgestellt worden sei, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies den Eilantrag des Landwirtes ab. In den Gründen des Beschlusses hieß es unter anderem, dass sich die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Die ganzjährige Anbindehaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28273
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