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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20.12.2019
11 L 843/19 -

Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden

Ganzjährige Anbindehaltung von Rindern verletzt tier­schutz­rechtliche Vorschriften

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest zeitweise Auslauf gewährt werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Landwirt aus dem Kreis Borken gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes vom 6. August 2019, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren.

Ganzjährige Anbindehaltung der Rinder nicht mit tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung vereinbar

Zur Begründung der genannten Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt, dass bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers am 19. Juni 2019 unter anderem festgestellt worden sei, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren. Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Durch Tierschutzgesetz geschützte Grundbedürfnisse der Rinder durch Anbindehaltung stark eingeschränkt

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies den Eilantrag des Landwirtes ab. In den Gründen des Beschlusses hieß es unter anderem, dass sich die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung, die hier als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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