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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2018
11 L 835/18 -

Erhebliche Verstöße gegen tier­schutz­rechtliche Vorschriften: Landwirt darf keine Rinder mehr halten

Milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Vorbeugung künftiger Verstöße nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass ein Landwirt, der über Jahre hinweg gegen tier­schutz­rechtliche Vorschriften verstoße hat, künftig keine Rinder mehr halten darf.

Seit Jahren waren bei Kontrollen auf dem Hof des Antragstellers, der etwa 60 Rinder hält, wiederholt erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden. So war bereits Ende 2009 sowie Anfang 2010 festgestellt worden, dass sich ein großer Teil des Tierbestandes in einem mäßigen oder schlechten Ernährungszustand befand, Milchkühe, Kälber und Jungrinder mager waren und zum Teil wegen einer defekten Tränke keinen Zugang zu Tränkwasser hatten. In den Jahren 2016 und 2017 war unter anderem festgestellt worden, dass die Ställe und die Tiere völlig verdreckt waren, zum Teil derart hoch im Mist standen, dass sie in einem leeren Trog vorgelegtes Futter nicht mehr hätten erreichen könnt. Nachdem auch im Jahr 2018 eine Vielzahl von Mängeln bei der Pflege der Rinder festgestellt worden war, verbot der Kreis Borken im Juli 2018 mit sofortiger Wirkung dem Landwirt das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihm auf, seinen Rinderbestand aufzulösen. Hiergegen beantragte der Landwirt vorläufigen Rechtsschutz.

Amtstierärztliche Begutachtung und Lichtbilder belegen wiederholte und massive Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem, dass der Antragsteller bei seiner landwirtschaftlichen Rinderhaltung über Jahre hinweg wiederholt und massiv gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Rindern hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt habe. Der Antragsgegner habe dies in der Ordnungsverfügung ausführlich dargetan und umfangreich und detailliert mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Das Gericht habe daher keine durchdringenden Zweifel, dass die amtstierärztlichen Begutachtungen zutreffend seien. Die Behauptung des Antragstellers, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermöge nicht zuletzt angesichts der für sich sprechenden Lichtbilder die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Weder Beratung und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer noch zwei ordnungsrechtliche Verfügungen hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihm gehaltenen Rindern geführt. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers legten in ihrer Gesamtheit vielmehr den Schluss nahe, dass er nicht willens oder in der Lage sei, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf seinem Hof seien fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Zukunft seine Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten werde, seien nicht ersichtlich. Daher habe dem Antragsgegner kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Verfügung gestanden, um künftigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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