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Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 21.06.2018
1 K 457/18 Me -

Beamtenanwärter mit rechtsextremen Tattoos darf vom Eignungs­auswahl­verfahren ausgeschlossen werden

Tätowierungen verstoßen gegen beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters

Das Verwaltungsgericht Meinigen hat entschieden, dass der Freistaat Thüringen einen Beamtenanwärter für den Polizei­vollzugs­dienst wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Bereich vom Eignungs­auswahl­verfahren ausschließen durfte, da die Symbolik der Tattoos den Schluss nahelegten, dass der Beamtenanwärter einer rechtsextremen Gesinnung nahesteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Kläger vom Freistaat Thüringen wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Bereich - im konkreten Fall u. a. am gesamten rechten Arm - vom Eignungsauswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen.

Verbot großflächiger Tätowierungen kann grundsätzlich nicht auf Regelungen in Dienstbekleidungsvorschriften gestützt werden

Seine hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Meiningen erfolglos. In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der Beklagte Freistaat Thüringen ein Verbot großflächiger Tätowierungen grundsätzlich nicht auf seine Regelungen in den Dienstbekleidungsvorschriften der Thüringer Polizei sowie der dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei stützen könne. Ein solches Verbot greife in das auch einem Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die im Thüringer Beamtengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Dienstbekleidungsvorschriften sei keine ausreichende Grundlage hierfür. Hierzu verwies das Gericht auf die im November 2017 geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -).

Symbolik der Tattoos legt Vermutung einer rechtsextremen Gesinnung des Beamtenanwärters nahe

Gleichwohl sah es den Ausschluss des Klägers im konkreten Fall als gerechtfertigt an, weil der Inhalt von dessen Tätowierungen gegen sonstige beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters verstoße. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Inhalt Straftatbestände verwirklichten. Allerdings böten Teile der Tätowierungen Anlass, die Pflicht des Klägers zur Verfassungstreue in Frage zu stellen. Die Symbolik in einigen der Tätowierungen lege nämlich den Schluss nahe, dass der Kläger einer rechtsextremen Gesinnung nahestehe. Er sei daher als Anwärter für ein Beamtenverhältnis persönlich ungeeignet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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