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Einer Polizeianwärterin darf wegen einer großflächigen Tätowierung am Unterarm die Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst verweigert werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Beschwerde einer Polizeianwärterin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zurück.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Darmstadt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren hat. Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 („Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“) zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige
Der Dienstherr könne unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe.
Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18480
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