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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2014
1 B 1006/14 -

Polizei­dienst­anwärterin darf wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm vom Einstellungs­verfahren ausgeschlossen werden

Großflächige Tätowierung überschreitet Rahmen akzeptabler individueller Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei

Einer Polizeianwärterin darf wegen einer großflächigen Tätowierung am Unterarm die Zulassung zum Eignungs­aus­wahl­verfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst verweigert werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof und wies damit die Beschwerde einer Polizeianwärterin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zurück.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Darmstadt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren hat. Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 („Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“) zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreite ungeachtet ihrer verbalen Aussage den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei.

Dienstherr kann unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Persönlichkeitsrechte bestimmte Regelungen aufstellen

Der Dienstherr könne unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe.

Individuelles Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei sollte frei von Übertreibungen sein

Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das (individuelle) Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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