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Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigt) 34 km/h überschritten. Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde u.a. den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf, befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden. Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, einen Anhörbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten und auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben.
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Der für den begangenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28087
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