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Eine Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ist rechtmäßig, wenn mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hat. Der Halter des Fahrzeugs kann dagegen nicht einwenden, die Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, weil er sich in dem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen dürfen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der im Landkreis Germersheim wohnhafte Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Halter eines Kraftfahrzeugs. Mit diesem wurde am 9. Januar 2016 um 21.05 Uhr in der Innenstadt von Karlsruhe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 23 km/h überschritten. Der Verstoß wurde auf einem Lichtbild dokumentiert. Darauf ist eine männliche Person zu erkennen.
Die Bußgeldstelle der Stadt Karlsruhe ermittelte daraufhin den Antragsteller als Fahrzeughalter und übersandte ihm Ende Januar 2016 einen Anhörungsbogen mit dem Fahrerfoto. Nachdem der Antragsteller nicht darauf reagierte, forderte die Bußgeldstelle bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel das dort einliegende Passbild des Antragstellers zum Abgleich mit dem Beweisfoto an. Dabei ergab sich, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um den Fahrzeugführer handelte. Am 1. April 2016 suchten Beamte der Polizeiinspektion Wörth den Antragsteller auf. Nachdem dieser belehrt und auf sein
Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 verpflichtete daraufhin die Kreisverwaltung Germersheim den Antragsteller zur Führung eines Fahrtenbuches für sein Kraftfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch eingelegt und Ende Juni 2016 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner zum einen nicht alle nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass er im Bußgeldverfahren berechtigterweise von seinem
Den Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung ab, dass die
Bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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