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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.03.2019
3 K 615/18.MZ -

Wohngrundstück kann nicht ohne weiteres mit Mauer eingefriedet werden

Bei generellem Ausschluss von Einfriedungsmauern im Bebauungsplan der Gemeinde besteht auch kein Anspruch Ausnahmegenehmigung

Eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahmen zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks u.a. an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 0,60 m und 1 m). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche Genehmigung der Mauer, die von der Beklagten versagt wurde.

Mauer an Grundstücksseite verstößt gegen gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans

Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die Mauer an der Grundstücksseite gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße, der zum Zwecke der Durchlüftung und Durchgrünung des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (z.B. Mauern) nicht zulasse. Die Errichtung von Mauern (bis maximal 1,0 m) sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke - auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage - erlaubt. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen. Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 0,40 m der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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