wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.03.2019
3 K 532/18.MZ -

Grundstücks­eigentümer kann von Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus angrenzendem am Hang liegenden Außen­bereichs­gelände verlangen

Eigentümer des Wohngrundstücks muss selbst zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außen­bereichs­gelände einfordern. Der Grundstücks­eigentümer ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. 0,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der Bebauungsplan der beklagten Kommune enthält u.a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasserabflussstreifen und - getrennt durch einen Wirtschaftsweg - ein Regenrückhaltebecken, das bislang noch nicht verwirklicht worden ist. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, zum Schutz ihres Anwesens vor aus dem Außenbereich bei Starkregenereignissen abfließendem Wasser habe die Gemeinde Festsetzungen des Bebauungsplans auch umzusetzen; ihre Einfriedungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet.

Kläger haben keinen Anspruch auf Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kläger die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beanspruchen könnten, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber vermittelten. Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen. Es könne dem vorliegenden Bebauungsplan auch nicht entnommen werden, dass einzelnen seiner Regelungen nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer zukomme, die ausnahmsweise eine Klage auf Umsetzung des Planes rechtfertigen könne. Nach der Begründung diene der Bebauungsplan nämlich der Sicherung von Flächen für die Außengebietsentwässerung sowie dem Schutz eines anderen Neubaugebiets vor Überschwemmungen. Im Übrigen zielten die von den Klägern überwiegend in Anspruch genommenen Festsetzungen ihrem Gegenstand nach nicht auf einen Überflutungsschutz, sondern auf die Schaffung öffentlicher Grünflächen, auf denen zugleich Maßnahmen zum Ausgleich von bebauungsplanbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft zur Realisierung gelangen sollten. Auch unabhängig von den Bestimmungen eines Bebauungsplans bestehe regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss, wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Die Kläger hätten trotz mehrerer Starkregenereignisse in den zurückliegenden Jahren schließlich auch nicht plausibel gemacht, dass ihre Einfriedungsmauer von abfließendem Wasser bisher tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Mainz_3-K-53218MZ_Grundstueckseigentuemer-kann-von-Gemeinde-keinen-Schutz-vor-Regenwasser-aus-angrenzendem-am-Hang-liegenden-Aussenbereichsgelaende-verlangen~N27328

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27328 Dokument-Nr. 27328

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.