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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts hat ein Nachbar im Einzelfall auch dann keinen Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten der Behörde gegen eine Einfriedung, wenn letztere gegen eine den Nachbarn schützende Vorschrift verstößt.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Nachdem sein unmittelbarer Nachbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine etwa 1,95 m hohe Einfriedungsmauer errichtet hatte, forderte der Kläger die Bauaufsichtsbehörde auf, gegen die Mauer sowie weitere Einfriedungen in dem Wohngebiet vorzugehen, da diese die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe von 1,20 m nicht einhielten.
Die Behörde lehnte jedoch ein baupolizeiliches Einschreiten ab und verwies den Kläger auf den Zivilrechtsweg. Ein Einschreiten komme vor allem im Hinblick auf den bestehenden Rechtsfrieden innerhalb der Dorfgemeinschaft nicht in Betracht. So hätten sich alle betroffenen Nachbarn – bis auf den Kläger – mit den zahlreichen überhöhten Einfriedungen abgefunden. Ein Einschreiten gegen die hier streitige Mauer führe aber dazu, dass die Behörde in Zugzwang gesetzt werde und gehalten sei, sämtliche gleich gelagerten Verstöße innerhalb des Baugebiets aufzugreifen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nun abgewiesen. Zwar sei die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung bezüglich der Höhe der Einfriedungen nachbarschützend, angesichts der Besonderheiten der örtlichen Situation stehe dem Kläger aber kein Anspruch auf Einschreiten zu. Die Ablehnung durch die Behörde lasse keine Ermessensfehler erkennen. So habe sie berücksichtigt, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der im 1. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung des Klägers ausscheide. Es sei auch nicht zu erkennen, dass dem Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens in dem fraglichen Baugebiet vor dem Hintergrund, dass sich alle Betroffenen einschließlich der Ortsgemeinde selbst mit dem Zustand arrangiert hätten, ein ihm nicht zukommendes Gewicht beigemessen worden wäre. Zudem habe die Behörde in Rechnung gestellt, dass der Kläger die Möglichkeit habe, seine Rechte gegenüber dem Nachbarn zivilrechtlich geltend zu machen.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/05 des VG Neustadt
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Dokument-Nr. 345
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