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Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von dem (Eck)Grundstück des Klägers ragte Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum
Das Verwaltungsgericht Mainz verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet sei, den von seinem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 25608
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