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Wer auf sein Grundstück überhängende Zweige mit einem beherzten Griff zur Schere selbst abschneidet, muss sehr aufpassen. Verendet der beschnittene Baum infolge falschen Zurechtstutzens, macht man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Davon zeugen vor kurzem ergangene Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Coburg. Beide Gerichte verurteilten einen auf die Freiheit seiner Grenzlinie penibelst achtenden Grundbesitzer, an seinen Nachbarn Schadensersatz von rund 750 € zu bezahlen. Er hatte den Rückschnitt der die Grenzhoheit übertretenden Nachbarssträucher derart unfachmännisch vorgenommen, dass einige Pflanzen verendeten.
Und schon wieder quälte ihn - den späteren Beklagten - sein Gegenüber. Dessen Büsche, Sträucher und Bäume entlang der Grundstücksgrenze wuchsen zum Teil auf sein Hab und Gut herüber. Seine Aufforderung, das grenzüberschreitende Astwerk binnen Wochenfrist zu beseitigen, ließ den Nachbarn kalt. Der ob dieses Verhalten wütende Beklagte griff kurzerhand zur Kettensäge und befreite selbst die Besitzgrenze von dem Wildwuchs. Das Schnittgut warf er anschließend in den Nachbargarten. Vier Wochen später flatterte dem Beklagten eine Rechnung von knapp über 900 € ins Haus. Sein Nachbar warf ihm vor, einen zu weit gehenden Rückschnitt vorgenommen und hierdurch sieben Gehölze, darunter wertvolle Ziersträucher, zerstört zu haben. Der verdutzte Beklagte, sich keiner Schuld bewusst, lehnte die Zahlung ab. Vielmehr müsse der Kläger ihm seine entstandenen Unkosten für die Beseitigung des Überwuchses in Höhe von ca. 200 € ersetzen.
Amts- und Landgericht Coburg fällten ein salomonisches Urteil. Die Richter gaben nach einer aufwendigen Beweisaufnahme beiden Nachbarn teilweise Recht. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschritten, dürften abgeschnitten werden. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer müsse seinen Nachbarn lediglich vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert haben (§ 910 BGB). All dies habe der Beklagte zwar beachtet. Allerdings habe er an den Sträuchern und Bäumen des Klägers keinen Rückschnitt durchgeführt, sondern einen Kahlschlag. Das sei nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Der Beklagte müsse daher den hierdurch verursachten Schaden ersetzen. Er könne dem Kläger aber die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten. Nachdem Amtsgericht und Landgericht auf beiden Seiten die Kosten der Höhe nach gestutzt hatten, verblieben zugunsten des Klägers noch rund 750 €.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 27.10.2006
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Dokument-Nr. 3277
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