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Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, hat ein Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Kann eine Stadt diesen Platz nicht zur Verfügung stellen, so dass eine Mutter gezwungen ist, das Kind in einer privaten Betreuungseinrichtung unterzubringen, muss die Stadt die Kosten hierfür erstatten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnte die Stadt Mainz einer Frau (Klägerin zu 1) für ihre Tochter (Klägerin zu 2) nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz verplfichteten die beklagte Stadt Mainz dazu, den Klägerinnen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 13634
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