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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012
7 A 10671/12.OVG -

Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

Jugendamt muss beitragsfreien Platz in Kindertagesstätte für jedes Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr gewährleisten

Die Stadt Mainz muss den Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kindergrippe erstatten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt, weil die Beklagte nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Stadt ab.

Jugendamt muss Kosten für Ersatzplatzes in privater Kindergrippe übernehmen

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Kostenübernahme. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kindergrippe übernehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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