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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.05.2010
4 K 1651/09.GI -

Kostenausgleich für Kindergartenkosten bei Aufnahme von Kindern aus Nachbarorten

Regelung mit Kinder- und Jugendhilfegesetz vereinbar

Eine Stadt, die auswärtige Kinder in ihren Kindertagesstätten aufnimmt, hat einen Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten in erster Linie um die Höhe der zu erstattenden Kosten und dabei insbesondere darum, welche Aufwendungen und Kosten von dem Begriff Betriebskosten umfasst werden, der für die Erstattung maßgeblich ist. Außerdem war die Frage aufgeworfen, ob die einschlägige Vorschrift des § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), auf der die Kostenerstattung beruht, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Gemeinden haben bei Übertragung neuer oder Erweiterung bisheriger Aufgaben Anspruch auf Kostenausgleich

Letzteres hat das Verwaltungsgericht Gießen bejaht. Die Regelung sei mit der bundesgesetzlichen Regelung des § 69 SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vereinbar. Ferner sei weder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG verletzt noch das Bestimmtheitsgebot, auch wenn die Auslegung des Begriffs der Betriebskosten in diesem Zusammenhang mit Schwierigkeiten verbunden sei. Schließlich stehe das so genannte Konnexitätsprinzip aus Art. 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung (HV) nicht entgegen, wonach für die Gemeinden bei der Übertragung neuer oder Erweiterung bisheriger Aufgaben ein Kostenausgleich zu schaffen ist, wenn dies zu ihrer Mehrbelastung in der Gesamtheit führt.

Gemeinden, deren Kinder Kindertagesstätten in Nachbargemeinden besuchen, müssen Kosten für Kindergartenplatz erstatten

Nach Auffassung des Gerichts ergibt eine notwendige Auslegung der gesetzlichen Regelung, dass der Kostenausgleich alle laufenden Kosten wie Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten und Abschreibungen umfasst, nicht jedoch Investitionskosten. Die erstgenannten Kosten sind für jede einzelne Kindertagesstätte zu ermitteln. Damit sind von den Gemeinden, deren Kinder Kindertagesstätten in Nachbargemeinden besuchen, die nach Abzug des Kindergartenbeitrags der Eltern und eventuell staatlicher Zuschüsse noch verbleibenden Kosten für den Kindergartenplatz zu erstatten. Darauf, ob bei der Heimatgemeinde eine entsprechende Ersparnis durch den nicht belegten Kindergartenplatz habe, komme es nach der gesetzlichen Regelung nicht an.

§ 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Kostenausgleich

Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen

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