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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.03.2022
8 A 47/21 -

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Verbreitens kinder­porno­grafischer Schriften

Erheblicher Vertrauensverlust in Amtsausübung und des Ansehens des Beamtentums

Ein Beamter kann wegen Besitzes und Verbreitens kinder­porno­grafischer Schriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein erheblicher Verlust des Vertrauens in die Amtsausübung und des Ansehens des Beamtentums. Dies das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde gegen einen Beamten in Niedersachsen Klage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Hintergrund dessen war, dass bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung beim Beamten im März 2018 kinderpornografische Schriften aufgefunden wurden. Es stellte sich heraus, dass der Beamte in der Zeit von Februar 2016 bis März 2018 mehr als 220.000 kinderpornografische Dateien zum Download angeboten hatte. Der Beamte wurde im Jahr 2019 rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beamte sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er durch den Besitz und das Verbreiten der kinderpornografischen Schriften schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen habe. Die Pflichtverletzung sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beamte habe gezielt über mehr als zwei Jahre hinweg eine schwere Straftat begangen und dadurch rücksichtslos erhebliche Belastungen der abgebildeten Kinder hingenommen.

Reue, Mitwirkung und fehlende disziplinarische sowie strafrechtliche Vorbelastung unerheblich

Die vom Beamten im Straf- und Disziplinarverfahren gezeigte Reue und Mitwirkung führe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einem anderen Ergebnis. Etwas anderes könne gelten, wenn der Beamte das Fehlverhalten von sich aus freiwillig offenbart und so zur Aufdeckung der Tat beiträgt. So lag der Fall hier aber nicht. Für ebenso unerheblich hielt das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Beamte bisher weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war und seine dienstlichen Beurteilungen bisher positiv waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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