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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.08.2017
8 DO 568/16 -

Disziplinarmaßnahme: Beamter ist bei Besitz und Verbreitung kinder­porno­graphischer Dateien aus dem Dienst zu entfernen

Als besonders verwerflich anzusehendes Fehlverhalten erfordert Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Beamter wegen Besitzes und Verbreitung kinder­porno­graphischer Dateien aus dem Dienst zu entfernen ist.

Der Beamte des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Verwaltungsoberinspektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewährung ausgesetzt worden. In dem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.

Außerdienstliches Vergehen erfordert Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Der zuständige Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wies die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurück. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC u.a. 61 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Dieses außerdienstliche Verhalten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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