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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2019
14 LB 1/19 -

Lehrer ist wegen strafbaren Besitzes kinder­porno­graphischer Schriften aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen

Pädagoge in den USA bereits zur Freiheitsstrafe von über 15 Jahren wegen Aufnahme sexueller Kontakte zu Minderjährigen verurteilt

In Abwesenheit eines in den USA verurteilten und dort in Haft einsitzenden Lehrers hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass der Lehrer wegen des strafbaren Besitzes kinder­porno­graphischer Schriften aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit 1999 im Schleswig-Holsteinischen Landesdienst stehende Lehrer war im Juni 2013 in den USA verhaftet worden wegen des Vorwurfs der Einreise zum Zwecke der Aufnahme sexueller Kontakte mit unter 12-jährigen Kindern. Im Oktober 2014 wurde er dort zu einer Freiheitsstrafe von über 15 Jahren verurteilt, verbunden mit einer anschließenden lebenslangen Art der "Führungsaufsicht". Er hatte sich im Rahmen einer nach amerikanischem Recht vorgesehenen Verständigung ("Plea Agreement") teilweise schuldig bekannt.

OVG stützt Entscheidung allein auf Besitz kinderpornographischer Schriften

Das von der hiesigen Staatsanwaltschaft eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach der Verurteilung in den USA bis zur Vollstreckung der Strafe dort eingestellt. Im Rahmen des vom Bildungsministerium verfolgten Disziplinarverfahrens stützte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung allein auf den Besitz kinderpornographischer Schriften, die im August 2013 nach der Durchsuchung der Wohnung des beklagten Lehrers sichergestellt worden waren. Den weiteren Vorwurf, Kontakt zu einem vermeintlichen, in den USA tätigen Vermittler aufgenommen zu haben, um während eines Aufenthaltes in Mexiko Kinder sexuell zu missbrauchen, konnte das Oberverwaltungsgericht ausscheiden, weil dieser Handlungskomplex für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fiel. Allein der festgestellte Besitz von Kinderpornographie reichte aus, um die höchste disziplinarische Maßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, auszusprechen.

Bei den kinderpornographischen Schriften handelt es sich um mehrere Hundert Bild- und Videodateien. In mehr als der Hälfte der Dateien wurde ein Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dargestellt.

Disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt

Der Besitz kinderpornographischer Schriften war zur Zeit der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Begehung einer solchen Tat außerhalb des Dienstes rechtfertigt gegenüber Beamten disziplinarische Maßnahmen, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den beruflichen Pflichten besteht. Dies ist, so das Oberverwaltungsgericht, bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall. Bei Bestehen eines solchen Bezuges und einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren kommen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es auf ein konkret ausgesprochenes nicht Strafmaß an.

Entscheidung in Abwesenheit des Lehrers möglich

Die Entscheidung konnte nach Auffassung des Gerichts auch in Abwesenheit des beklagten Lehrers ergehen. Die Prozessrechte des Beklagten konnten danach in hinreichender Weise durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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