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In Abwesenheit eines in den USA verurteilten und dort in Haft einsitzenden Lehrers hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Lehrer wegen des strafbaren Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit 1999 im Schleswig-Holsteinischen Landesdienst stehende
Das von der hiesigen Staatsanwaltschaft eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach der Verurteilung in den USA bis zur Vollstreckung der Strafe dort eingestellt. Im Rahmen des vom Bildungsministerium verfolgten Disziplinarverfahrens stützte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung allein auf den Besitz kinderpornographischer Schriften, die im August 2013 nach der Durchsuchung der Wohnung des beklagten Lehrers sichergestellt worden waren. Den weiteren Vorwurf, Kontakt zu einem vermeintlichen, in den USA tätigen Vermittler aufgenommen zu haben, um während eines Aufenthaltes in Mexiko Kinder sexuell zu missbrauchen, konnte das Oberverwaltungsgericht ausscheiden, weil dieser Handlungskomplex für die Art und Höhe der zu erwartenden
Bei den kinderpornographischen Schriften handelt es sich um mehrere Hundert Bild- und Videodateien. In mehr als der Hälfte der Dateien wurde ein Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dargestellt.
Der Besitz kinderpornographischer Schriften war zur Zeit der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Begehung einer solchen Tat außerhalb des Dienstes rechtfertigt gegenüber Beamten disziplinarische Maßnahmen, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den beruflichen Pflichten besteht. Dies ist, so das Oberverwaltungsgericht, bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall. Bei Bestehen eines solchen Bezuges und einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren kommen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur
Die Entscheidung konnte nach Auffassung des Gerichts auch in Abwesenheit des beklagten Lehrers ergehen. Die Prozessrechte des Beklagten konnten danach in hinreichender Weise durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28100
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