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Dient ein Teil eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr, können dafür keine Kosten geltend gemacht werden. Ist die Lebensrettung jedoch abgeschlossen und sind weitere Hilfeleistungen der Feuerwehr erforderlich, ist der Verursacher des Einsatzes insoweit zahlungspflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
In dem vorzuliegenden Fall kam am Neujahrsmorgen 2012 der Kläger gegen 4.00 Uhr früh mit seinem Pkw nach einer scharfen Rechtskurve von der Fahrbahn ab, durchfuhr zwei Gärten und prallte anschließend gegen eine Hauswand, die dadurch teilweise durchstoßen wurde. Gegen 4.04 Uhr wurden die Freiwilligen Feuerwehren Lübberstedt und Egestorf sowie unmittelbar im Anschluss die Polizei Salzhausen alarmiert. Die Ortswehr Lübberstedt rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) sowie mit neun Feuerwehrleuten aus. Von der Feuerwehr Egestorf kamen vier Kammeraden mit einem Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25), neun Feuerwehrleute mit einem Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) sowie drei Kammeraden mit einem Rüstwagen (RW 2), der dem Landkreis Harburg gehört.
Im Laufe des Einsatzes kümmerten sich zunächst fünf Feuerwehrleute um den Kläger, der bewusstlos in seinem völlig zerstörten Fahrzeug eingeklemmt war. Nach ca. 15 Minuten wurde der Kläger an den Notarzt übergeben und mit dem
Die Klage des Klägers (AZ: 6 A 78/13) richtete sich gegen einen Bescheid der Samtgemeinde Hanstedt vom 4. April 2012, mit der diese gegenüber dem Kläger Kosten für den eineinhalbstündigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Hanstedt, Ortswehr Egestorf, i. H. v. 574,14 Euro festsetzt hat.
Eine weitere Klage (6 A 92/12) richtete sich gegen einen Bescheid des Landkreises Harburg vom 10. April 2012, mit dem diese die Kosten für den zweistündigen Einsatz des Rüstwagens i. H. v. 216,78 Euro geltend gemacht hat.
In dem Verfahren gegen die Samtgemeinde Hanstedt (6 A 78/12) hat das Verwaltungsgericht den
Von dem Zeitpunkt, als der Kläger mit dem
In dem Verfahren gegen die Kosten des Rüstwagens (6 A 92/12) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da der Rüstwagen nicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16523
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