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Die Vergaberichtlinien der Stadt Lüneburg über die Zulassung von Ständen zum Weihnachtsmarkt sind rechtmäßig. Ein bei der Vergabe übergangener Mitbewerber ist daher mit seinem Stand zu Recht nicht zum Markt zugelassen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hat der übergangene Mitbewerber einen Verkaufsstand, bei dem Schmalzkuchen, Backwaren, Gebäck, Crepes, aber auch Glühwein und weitere Getränke angeboten werden. Im Jahr 2011 hatte er einen Standplatz auf dem
Der übergangene Interessent hat beim Verwaltungsgericht im August 2012 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt: Die
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf Zulassung zum
Alle Bewerbungen würden einer Kategorie zugeordnet und anhand eines einheitlichen Punktekatalogs bewertet werden. Punkte würden u.a. verteilt für die bauliche Gestaltung der Stände (etwa Holz oder Holzoptik), die Beleuchtung (etwa beleuchtete Tannengirlanden in Natur oder Kunststoff), die Dekoration (etwa Tannengrün, Weihnachtsschmuck) und für das Angebot (etwa Handarbeit bei Kunsthandwerk und Süßwaren). Eine solche Kategorisierung sei zulässig, um die gewünschte Angebotsvielfalt zu gewährleisten und um auftretende Interessengegensätze zu lösen. Das System erlaube auch eine gewisse Flexibilität und Beweglichkeit. So würden etwa in der Kategorie für Süßwarenstände nicht 8, sondern sogar 9 Stände zugelassen (eigentlich 20 % von 39 Plätzen = 7,8 Plätze). Dies wirke sich nicht zu Lasten des übergangenen Bewerbers aus, der einen Stand mit Süßwaren und Backwaren betreibt. Trotz der vergebenen 9 Stände habe er aber immer noch weniger Punkte bekommen als die Konkurrenten. Der Umstand, dass der Bewerber im Jahr 2011 auf dem Markt vertreten war, gäbe keinen Anspruch darauf, auch in diesem Jahr berücksichtigt zu werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14508
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