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Auch im Herbst sind Anwohner dazu verpflichtet, die Wege vor dem Haus verkehrssicher zu halten, indem sie regelmäßig das von den Bäumen heruntergefallene Laub entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die Bäume nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern auf einem öffentlichen, unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Straßenabschnitt stehen. Die Belastung durch das zusätzliche Laubentfernen muss dabei jedoch für den Anwohner zumutbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein
Der
Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Entgegen der Auffassung des Klägers wird er durch die auf ihn übertragene Reinigungspflicht nicht unverhältnismäßig belastet. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch auf vorgelegten Lichtbildern erkennbar sei, dass es dem
Bei der Beurteilung, ob einem
Auch den Vorwurf, dass der
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der ihm auferlegten Straßenreinigungspflicht auch nicht um unzulässige Zwangsarbeit i.S.d. Art. 12 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsgericht Lüneburg zitierte insoweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Die den Straßenanliegern auferlegte Pflicht zur Gehwegreinigung bedeutet, dass sie eine fremde Sache - nämlich den in der Regel im Eigentum der Gemeinde stehenden Gehweg - in einem ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu erhalten haben. Auf welche Weise sie dieser Pflicht nachkommen, ist ihnen überlassen. Die Vorschriften verlangen von den Anliegern nicht, dass sie ihre Verpflichtung durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen, sondern übertragen ihnen nur die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache. Es steht daher den Straßenanliegern frei, ihrer Verpflichtung dadurch nachzukommen, dass sie die erforderlichen Arbeiten durch den Hauswart, die Mieter des Grundstücks, ein Reinigungsinstitut usw. ausführen lassen. Entscheidend für die in Frage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist der Erfolg, nicht - wie etwa bei der Feuerwehrdienstpflicht der Einwohner - die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen. Die Rechtslage unterscheidet sich mithin insoweit nicht grundsätzlich von den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer seine Sache in einen ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu versetzen hat. Sowenig in derartigen Fällen von einem Arbeitszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer gesprochen werden kann, sowenig berührt die Gehwegreinigungspflicht der Straßenanlieger das durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht, das eine ganz andere, mit der jüngsten politischen Vergangenheit zusammenhängende Zielrichtung hat." (Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62)
1. Die Zumutbarkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Die Übertragung der Verpflichtung auf Anlieger, das von gemeindeeigenen Bäumen fallende Laub vom Bürgersteig bis zur Straßenhälfte zu entfernen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar, wenn Anlieger das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln entfernen und beseitigen können.
3. Die Übertragung der Straßenreinigungspflcht auf Anlieger stellt keine Zwangsarbeit i.S.d. Art. 12 Abs. 2 GG oder i.S.v. Art. 4 EMRK dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
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