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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.02.2008
5 A 34/07 -

Zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht bei starkem Laubanfall: Anwohner muss auch Laub von drei Eichen auf öffentlichem Grund beseitigen

Laubbeseitigung von drei Eichen stellt keine unzumutbare Belastung dar - Keine Zwangsarbeit

Auch im Herbst sind Anwohner dazu verpflichtet, die Wege vor dem Haus verkehrssicher zu halten, indem sie regelmäßig das von den Bäumen heruntergefallene Laub entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die Bäume nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern auf einem öffentlichen, unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Straßenabschnitt stehen. Die Belastung durch das zusätzliche Laubentfernen muss dabei jedoch für den Anwohner zumutbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Anwohner gegen die Auflage der Stadt, im Herbst das Laub dreier Eichen von der Straße zu entfernen. Die Bäume stehen auf einer öffentlichen, unmittelbar an das Grundstück des Anwohners angrenzenden Straße.

Anwohner hält Straßenreinigung für unzumutbare Belastung

Der Anwohner erhob schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Zur Begründung trug er vor, dass er durch die ihm auferlegte Straßenreinigungspflicht übermäßig und unzumutbar belastet werde. Durch den extremen Laubanfall und den einseitigen Gehweg mit abfallendem Belag zur Gosse sei er auch gegenüber anderen Anliegern übermäßig belastet, so dass auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei.

Übertragene Reinigungspflicht stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar

Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Entgegen der Auffassung des Klägers wird er durch die auf ihn übertragene Reinigungspflicht nicht unverhältnismäßig belastet. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch auf vorgelegten Lichtbildern erkennbar sei, dass es dem Anwohner - eine pflichtgemäße regelmäßige Durchführung der Reinigung unterstellt - möglich sei, das von den drei Eichen fallende Laub mit einfachen Hilfsmitteln wie Schaufel und Karren zu beseitigen und es mittels der üblicherweise vorhandenen Entsorgungsmechanismen (Restmülltonne, Kompost, Grünabfallsäcke) zu entsorgen.

Umfang des Laubfalls geht nicht über das übliche Maß an Laub von in Straßennähe stehender Bäume hinaus

Bei der Beurteilung, ob einem Anwohner die Reinigung zumutbar ist, ist darauf abzustellen, ob sich die Reinigungspflicht bei regelmäßiger Laubentfernung und -Entsorgung noch als zumutbar darstellt. Dies ist hier der Fall, da die vom Anwohner vorgelegten Lichtbilder erkennen lassen, dass der Umfang des Laubfalls nicht Wesentlich über das hinausgeht, was üblicherweise durch in Straßennähe stehende Bäume in Privatgärten oder durch einzelne Straßenbäume verursacht wird.

Keine Benachteiligung gegenüber anderen Anwohnern

Auch den Vorwurf, dass der Anwohner durch den Laubfall und den einseitigen Gehweg gegenüber anderen Anliegern übermäßig belastet sei und dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, wies das Gericht zurück. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht dadurch verletzt, dass die Reinigungspflicht bei Straßen mit einseitigem Bürgersteig nur den Anliegern auferlegt wird, an deren Grundstück der Gehweg unmittelbar angrenzt. Die jeweiligen Anlieger haben hingegen durch den nur einseitig verlaufenden Bürgersteig auch besondere Vorteile, die eine entsprechende Reinigungspflicht rechtfertigten.

Keine Zwangsarbeit

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der ihm auferlegten Straßenreinigungspflicht auch nicht um unzulässige Zwangsarbeit i.S.d. Art. 12 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsgericht Lüneburg zitierte insoweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Die den Straßenanliegern auferlegte Pflicht zur Gehwegreinigung bedeutet, dass sie eine fremde Sache - nämlich den in der Regel im Eigentum der Gemeinde stehenden Gehweg - in einem ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu erhalten haben. Auf welche Weise sie dieser Pflicht nachkommen, ist ihnen überlassen. Die Vorschriften verlangen von den Anliegern nicht, dass sie ihre Verpflichtung durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen, sondern übertragen ihnen nur die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache. Es steht daher den Straßenanliegern frei, ihrer Verpflichtung dadurch nachzukommen, dass sie die erforderlichen Arbeiten durch den Hauswart, die Mieter des Grundstücks, ein Reinigungsinstitut usw. ausführen lassen. Entscheidend für die in Frage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist der Erfolg, nicht - wie etwa bei der Feuerwehrdienstpflicht der Einwohner - die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen. Die Rechtslage unterscheidet sich mithin insoweit nicht grundsätzlich von den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer seine Sache in einen ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu versetzen hat. Sowenig in derartigen Fällen von einem Arbeitszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer gesprochen werden kann, sowenig berührt die Gehwegreinigungspflicht der Straßenanlieger das durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht, das eine ganz andere, mit der jüngsten politischen Vergangenheit zusammenhängende Zielrichtung hat." (Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62)

der Leitsatz

1. Die Zumutbarkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

2. Die Übertragung der Verpflichtung auf Anlieger, das von gemeindeeigenen Bäumen fallende Laub vom Bürgersteig bis zur Straßenhälfte zu entfernen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar, wenn Anlieger das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln entfernen und beseitigen können.

3. Die Übertragung der Straßenreinigungspflcht auf Anlieger stellt keine Zwangsarbeit i.S.d. Art. 12 Abs. 2 GG oder i.S.v. Art. 4 EMRK dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: ra-online (kg)

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