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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2018
6 L 1932/18 -

Bundesamt für Verfassungsschutz muss Auskünfte über Treffen zwischen Hans-Georg Maaßen und AfD-Funktionsträgern erteilen

Fragliche Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des Bundesamts für Verfassungsschutz dar

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Antrag eines Journalisten des Tagesspiegels entsprochen und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diesem Auskünfte über Treffen des früheren Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz Dr. Hans-Georg Maaßen mit Funktionsträgern der AfD zu erteilen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Journalisten der Berliner Zeitung "Tagesspiegel", hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Treffen gebeten, jedoch nur eine allgemeine Antwort erhalten. Auf eine erneute Auskunftsbitte reagierte das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht. Daraufhin beantragte der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Auskunftsbegehren stehen laut BRD schutzwürdige Interessen entgegen

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Antrag entgegengetreten und machte geltend, dass dem Auskunftsbegehren schutzwürdige Interessen entgegenstünden. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verfassungsschutz dienten. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parlamentarischen Raums Einblick in die Tätigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das Bundesamt für Verfassungsschutz zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten. Auch sei den Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert worden. Die Vertraulichkeitsinteressen der Parlamentarier würden zudem durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats geschützt.

Pauschaler Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit für Auskunftsverweigerung nicht ausreichend

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Zusicherung von Vertraulichkeit als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin begründe. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des Bundesamts für Verfassungsschutz dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verfassungsschutz, indem sie das Vertrauen in das Bundesamt für Verfassungsschutz stärkten, greife nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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