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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.11.2015
6 K 5143/14 -

Bundesamt für Verfassungsschutz muss Presse Auskunft zu Disziplinar­verfahren im Zusammenhang mit Vernichtung von NSU-Akten erteilen

Schutzwürdige Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz stehen Auskunfsbegehren nicht entgegen

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet ist, einem Journalisten weitgehend Auskunft zu einem Disziplinar­verfahren im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zu erteilen, die den NSU betrafen.

Die Vorgänge rund um das verhandelte presserechtliche Auskunftsbegehren waren u.a. bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusse des Deutschen Bundestages. Das presserechtliche Auskunftsbegehren des klagenden Journalisten bezieht sich auf Fragen zu einem Disziplinarverfahren gegen einen – nur seinem Decknamen nach bekannten – Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dieser hatte wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten angeordnet.

Bundesamt für Verfassungsschutz lehnt Auskunftsbegehren ab

Gegen das Auskunftsbegehren hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor allem eingewandt, dass es aufgrund der besonderen und sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes grundsätzlich keine Auskünfte erteilen könne. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrichtendienstlicher Tätigkeiten. Auch bestehe die Gefahr, dass die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werde.

Gericht verweist auf überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit

Diesen Argumenten folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht, sondern verpflichtete das Bundesamt weitgehend zur Auskunft zu den gestellten Fragen, u.a. zum Sachstand des Disziplinarverfahrens und zu den Ermittlungsergebnissen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass hinsichtlich der begehrten Informationen ein überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit bestehe, dem keine schutzwürdigen Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz entgegenständen. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht hinreichend konkret seien oder bei denen Gründe der Geheimhaltung betroffen seien, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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