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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2014
5 B 226/14 -

Presse hat keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren

Presserechtlicher Auskunftanspruch mit überwiegender Wahscheinlichkeit nicht gegeben

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren hat. Nach Auffassung des Gerichts würde eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweg nehmen, obwohl der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein Journalist im Wege einer einstweiligen Anordnung Auskunft über die Zahl der Journalisten und Abgeordneten der Parlamente des Bundes und der Länder, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten erfasst. Ferner fragte er nach der Häufigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel bei Journalisten und nach einer groben Einordnung der beobachteten Bestrebungen.

Auskunftsanspruch wird nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht komme, weil hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nach eingehender Prüfung nicht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit beurteilen, ob presserechtliche Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz lediglich auf dem Niveau eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Minimalstandards verlangt werden könnten. Ebenfalls nicht hinreichend geklärt sei, ob der Gesetzgeber befugt wäre, das Bundesamt für Verfassungsschutz von der Pflicht zur Erteilung von Auskünften an die Presse ganz auszunehmen.

Journalist ist Warten auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zumutbar

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs könne dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen und auf eine ihm vorliegende Antwort des Niedersächsischen Verfassungsschutzes zurückzugreifen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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