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Das Verwaltungsgericht Weimar hat einen Bescheid aufgehoben, mit dem die Stadt Weimar von einem Studierenden die Zahlung der Zweitwohnungssteuer verlangt hat. Während seines Studiums bewohnte der Kläger ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft als Nebenwohnsitz; die Hauptwohnung hatte er bei seinen Eltern gemeldet.
Auf der Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zog ihn die Stadt Weimar zur Zahlung heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. In seiner Entscheidung gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen zur Steuererhebung nicht vorlagen, weil der Kläger eine Haupt- und eine Nebenwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung nicht innegehabt habe. Die Satzung erfordere, dass der Steuerpflichtige sowohl über die Haupt- als auch die Nebenwohnung „verfügen“ könne. Dies sei aber - auch bei erwachsenen - Kindern, die in dem ihnen überlassenen Zimmer bei den Eltern wohnen, regelmäßig nicht der Fall. Kindern seien Räume in der elterlichen Wohnung grundsätzlich nicht zu selbständigem Gebrauch überlassen. Ausnahmen könnten allenfalls aufgrund besonderer Umstände in Erwägung gezogen werden; etwa bei abgeschlossenem Lebensbereich, eigenem Hausstand oder Mietzahlung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 16.10.2006
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Dokument-Nr. 3217
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