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Studenten, die mit Nebenwohnsitz in Aachen gemeldet sind, müssen Zweitwohnungssteuer zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Geklagt hatte eine Studentin, die am Wohnort ihrer Eltern mit Hauptwohnsitz und in Aachen mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Es sei - so die Kammer in ihrer Begründung - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Steuer auch von Studenten verlangt werde. Nach der für das Gericht verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließe das Wesen einer Aufwandssteuer, und um eine solche handele es sich bei der Zweitwohnungssteuer, aus, die Absichten und Gründe des Innehabens der Wohnung wertend zu berücksichtigen.
Es würde daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn Zweitwohnungen, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehalten werden, von der Besteuerung ausgenommen würden. Es sei weiterhin rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass zur begrifflichen Bestimmung der Zweitwohnung auf die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes abgestellt werde. Danach sei als Zweitwohnung eine Wohnung anzusehen, die jemand neben einer Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW dient.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 20.10.2006
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Dokument-Nr. 3226
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