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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.11.2010
20 L 1606/10/ 20 L 1607/10 -

Kölner Glasverbot zum Karnevalsauftakt gestoppt

Allgemeines Recht der Gefahrenabwehr lässt vorsorgende Maßnahmen nicht zu

Das von der Stadt Köln für die Sessionseröffnung am 11.11. ausgesprochene Glasverbot in der Kölner Innenstadt wurde im Eilverfahren gestoppt. Damit gibt das Verwaltungsgericht Köln den Anträgen einer Anwohnerin und eines Kiosk-Betreibers statt.

In den zu entscheidenen Fällen hatte die Stadt Köln zum 11.11. für die Altstadt und das Zülpicher Viertel mit einer Allgemeinverfügung erneut ein allgemeines Verbot des "Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen" ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Betreibern verboten, zu bestimmten Zeiten Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen. Anders als im Frühjahr wurden die Ringe nicht mit einbezogen. Sowohl gegen die Allgemeinverfügung als auch gegen eine der Ordnungsverfügungen, die an Kiosk-Besitzer gerichtet waren, wurden Klagen erhoben und einstweilige Rechtsschutzverfahren angestrengt.

Kein vorbeugendes Verbot zugelassen

Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts waren dieselben Gründe, die schon im Frühjahr 2010 zum Erfolg von Eilanträgen eines Anwohners und von Kiosk-Besitzern geführt hatten, die sich gegen das Glasverbot an Karneval 2010 richteten. Schon damals hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse.

OVG lässt Rechtsfragen weitgehend offen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied dann im Frühjahr in den Eilverfahren jedoch anders. Es ließ damals die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vorneherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahr ungeeignet sei. Deshalb sei dem "Glasverbot" zunächst Folge zu leisten (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.02.2010 - 5 B 119/10 sowie 5 B 147, 5 B 148, 5 B 149 und 5 B 150/10 -). Die vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahren wurden danach fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären. Im September 2010 entschied das Verwaltungsgericht Köln dann mit zwei Urteilen, dass das Kölner Glasverbot an Karneval 2010 rechtswidrig war (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 16.09.2010 - 20 K 441/10 und 20 K 525/10 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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