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Das „Glasverbot“ an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Die Stadt Köln hatte im Januar 2010 mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals
Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass diese Verfügungen rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht wies darauf hin, dass das allgemeine Recht der
So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten.
Das Verwaltungsgericht hatte in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen ausgesetzt (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 04.02.2010 - 20 L 109/10, 20 L 113/10, 20 L 114/10 und 20 L 115/10 - und Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 03.02.2010 - 20 L 88/10 -). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied dann jedoch anders. Es ließ die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 10271
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