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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2010
5 B 119/10 sowie 5 B 147, 148, 149 und 150/10 -

OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval

Glasverbot zur Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden sinnvoll und zulässig

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.

Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen.

Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu differenzierteren Betrachtung der Mitnahme von Glasflaschen

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

Überwiegendes öffentliches Interesse an Durchsetzung des Glasverbots vorhanden

Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigten insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.

Weitere Beschwerden gegen Glasverbot ebenfalls abgelehnt

Hingegen hatte der Antrag Erfolg, soweit er sich gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Allgemeinverfügung richtete. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken gegen eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung an die Betroffenen. Er wies darauf hin, dass es der Stadt allerdings unbenommen sei, etwaige Zwangsmittelandrohungen den jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen. Zeitgleich lehnte das Gericht vier weitere Beschwerden von Imbiss- und Kiosk - Betreibern gegen ihnen gegenüber ausgesprochene Verkaufsverbote für Getränke in Glasbehältnissen ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2010, 1132 (Christian Waldhoff)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2010, Seite: 1132, Entscheidungsbesprechung von Christian Waldhoff

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