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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.06.2015
13 K 3809/13 -

Bundesministerium der Verteidigung ist nicht zur Herausgabe aller "Uwe Mundlos"-Akten an die Axel Springer AG verpflichtet

Akten des Militärischen Abschirmdienstes sind grundsätzlich vom Informations­zugangs­anspruch ausgenommen

Die Axel Springer AG hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundesministerium der Verteidigung zu dem NSU Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Axel Springer AG im Herbst 2012 beim Bundesministerium der Verteidigung Auskunft über dort vorliegende Akten über Uwe Mundlos sowie die Gewährung von Einsicht in diese Akten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte weit überwiegend ab. Dabei verwies sie darauf, dass die Akten zum Teil dem NSU-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien und dessen unabhängige Arbeit durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Zudem bestehe kein Anspruch, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationszugangsanspruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschlusssachen eingestuft, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.

VG Köln: Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hat Vorrang

Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln im Ergebnis und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Untersuchungsausschuss zusammengestellt worden seien. Jedoch seien die Akten des MAD nach dem Willen des Gesetzgebers - wie Akten der Geheimdienste insgesamt - grundsätzlich vom Informationszugangsanspruch ausgenommen. Zudem stehe dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten, hier bezüglich der Personalakten der Bundeswehr über Uwe Mundlos, entgegen. Dieser Schutz gelte - jedenfalls so kurz nach dem Versterben - auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des verstorbenen Uwe Mundlos nicht verzichten. Soweit die Beklagte den Anspruch abgelehnt habe, weil die Unterlagen als Verschlussache qualifiziert seien, sei dies nicht zu beanstanden. Auch nach dem allgemeinen presserechtlichen Informationszugangsanspruch aus Art. 5 GG könne die Klägerin keinen Zugang zu den Akten erhalten, weil auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen vorgehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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