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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.11.2018
1 L 253/18 -

"StreamOn"-Angebot der Telekom rechtswidrig

Drosselung der Über­tragungs­geschwindig­keit für Streaming-Dienste und zusätzliche Entgelte für Roaming-Dienste im europäischen Ausland unzulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt "StreamOn" abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem kostenlos buchbaren Produkt "StreamOn" handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde "StreamOn" im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts "StreamOn" willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Bundesnetzagentur rügt Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und gegen europäische Roaming-Regelungen

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses "StreamOn"-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Anbieter von Internetzugangsdiensten zum Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Köln aus, dass der Grundsatz der Netzneutralität Anbieter von Internetzugangsdiensten wie die Telekom dazu verpflichte, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss "freiwillig" die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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