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Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013
26 O 211/13 u.a. -

Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich durch die Deutsche Telekom unzulässig

Reduzierung des Übertragungs­volumens stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungs­volumens reduziert wird. Dies entschied das Landgericht Köln und erklärte die viel diskutierte Vertragsklausel für unzulässig. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.

Das Landgericht Köln hält die Klausel in Übereinstimmung mit der klagenden Verbraucherzentrale NRW für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der beklagten Telekom.

Durchschnittskunde rechnet bei "Flatrate" nicht mit Einschränkungen bei der Surfgeschwindigkeit

Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden.

Drosselung betrifft nicht nur "Power User"

In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s - so das Gericht - ein breites Publikum und nicht nur so genannte "Power User".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Landgericht Köln/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 38Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 38
  • ITRB 2013, 277Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 277
  • MMR 2014, 137Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 137

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