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Landgericht München I, Urteil vom 01.08.2018
37 O 15341/17 -

Kosten für Kunden­service­hotlines dürfen nicht über gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen

Grundsatz­entscheidung zur Höhe von kostenpflichtigen Kunden-Hotlines

Für die Inanspruchnahme einer Kunden­service­hotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bayern erfolgreich gegen den Pay-TV-Anbieter Sky, der eine kostenpflichtige 01806-Kundenservicehotline anbot. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal 0,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und 0,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, was rechtlich unzulässig ist.

LG erklärt veranschlagte Servicehotline-Kosten für zu hoch

Das Landgericht München I folgte nun der Auffassung der Verbraucherzentrale. Das Gericht führte aus, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch seien. Das Gericht berücksichtigte europarechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des Landgerichts die üblicherweise anfallenden Telefonkosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online

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