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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28.07.2011
7 L 616/11.KO -

VG Koblenz: Schulausschluss nach Körperverletzung zulässig

Verbleib des Schülers an der Schule stellt Gefahr für Sicherheit anderer Schüler und deren Unterrichtung dar

Eine Berufsbildende Schule darf einen Schüler, der eine Schlägerei anzettelt und dabei andere erheblich verletzt, auf Dauer vom Unterricht und Schulbesuch ausschließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Schüler der Berufsbildende Schule Boppard, hatte im Mai 2011 zusammen mit drei Helfern dem Ex-Freund seiner Freundin wegen einer an diese gesandten SMS vor dessen Schule in Koblenz aufgelauert, ihm unter Verwendung eines Schlagwerkzeuges das Schlüsselbein gebrochen und auch noch auf sein Opfer eingetreten, nachdem es bereits am Boden lag. Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch. Einem unbeteiligten Bekannten des vermeintlichen Rivalen brach der Antragsteller zudem das Nasenbein; mehrere Zeugen wurden von ihm beleidigt und bedroht.

Schule schließt Schüler dauerhaft vom Schulbesuch aus

Die Berufsbildende Schule Boppard beschloss daraufhin den Ausschluss des Antragstellers von der Schule auf Dauer und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Nur hierdurch könne der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Unterrichtung der anderen Schüler wirksam begegnet werden.

Schüler hält Maßnahme der Schule für unverhältnismäßig

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er hält die Maßnahme für unverhältnismäßig. Zudem sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und es fehle auch an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seinem Schulbesuch in Boppard.

Schule musste für Vollstreckung von Maßnahmen gegen den Schüler nicht erst Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Der Schulausschluss sei zu Recht erfolgt. Die Berufsbildende Schule Boppard habe aus dem Verhalten des Antragstellers schließen dürfen und müssen, dass dessen Verbleib an der Schule eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler und deren Unterrichtung darstelle. Der Schule stehe insoweit nach dem Schulgesetz ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Sie habe von daher nicht erst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten müssen, sondern eine Entscheidung auf der Grundlage der eigenen Sachverhaltsfeststellungen treffen können.

Weiterer Verbleib des Schülers an der Schule gefährdet Unterrichtserfolg der anderen Schüler

Aus den Zeugenaussagen zum Tatverlauf ergebe sich in Bezug auf den Antragsteller das Charakterbild eines offenbar in archaischen Wertvorstellungen verhafteten, aggressiven Schlägers, der gezeigt habe, dass er bereit sei, kleinsten Beeinträchtigungen durch körperliche Gewalt zu begegnen, und der ohne Hemmungen selbst auf Wehrlose weiter eintrete sowie auch Unbeteiligte schlage. Der Antragsteller sei zudem ausweislich seiner späteren Äußerungen zu der Tat außer Stande, sein Verhalten kritisch zu reflektieren. Die Schule dürfe ihre Schüler nicht dem Risiko aussetzen, ebenfalls Opfer solcher Übergriffe zu werden. Darüber hinaus gefährde ein weiterer Verbleib des Antragstellers an der Schule auch den Unterrichtserfolg der anderen Schüler, weil deren Aufmerksamkeit durch die Anwesenheit eines unberechenbaren Mitschülers und die Angst vor dessen Verhalten beeinträchtigt werde.

Dauerhafter Schulausschluss zum notwendigen Schutz der übrigen Schüler verhältnismäßig

Nach dem Schulgesetz habe die Schule zu einem gewaltfreien Zusammenleben zu erziehen; dem entspreche es, ein angst- und gewaltfreies, nicht durch die Anwesenheit eines gewaltbereiten Schülers gestörtes Klima zu gewährleisten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen fehlenden Bezug des Vorfalls zur Berufsbildenden Schule Boppard berufen. Im Falle eines Schulausschlusses sei es irrelevant, wo die ihn rechtfertigenden Gefahren ihre Ursache hätten. Abgesehen davon bestehe ein derartiger Zusammenhang vorliegend aber auch deshalb, weil sowohl Täter wie auch Zeugen der Tat Schüler der Berufsbildenden Schule gewesen seien. Darüber hinaus sei der dauerhafte Schulausschluss schließlich auch verhältnismäßig, da er zum Schutz der übrigen Schüler erforderlich sei und dieser Schutzzweck die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Antragsteller, der bereits über den Sekundarabschluss I verfüge und lediglich den an der Berufsbildenden Schule angestrebten weiterführenden Schulabschluss nicht erhalte, überwiege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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