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Eine Hauptschullehrerin, die nach der Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz an einer Realschule plus unterrichtet, hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschullehrerin oder höhere Besoldung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte beantragt, ihr das um eine
Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschullehrerin. Als ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin verfüge sie über die Befähigung für das Lehramt an allgemeinbildenden Schulen. Die von ihr begehrte Ernennung zur Realschullehrerin setze demgegenüber die Befähigung für das Lehramt an Realschulen voraus. Diese Laufbahnbefähigung könne von Inhabern anderer Lehrämter zwar auch nachträglich im Rahmen einer Aufstiegsprüfung erworben werden, einer solchen habe sich die Klägerin bislang jedoch nicht unterzogen.
Ein Anspruch auf die Ernennung folge auch nicht daraus, dass die Klägerin nunmehr zum Teil Aufgaben einer Realschullehrerin wahrnehme. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen könne der Dienstherr seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus zugleich ein Anspruch auf die statusrechtliche Verleihung des höheren Amtes und die damit verbundene Einweisung in eine höhere
Der Gesetzgeber verfüge über einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er entscheiden könne, welcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15701
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