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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Landesschulbehörde Lüneburg ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg geändert und die Klage einer Lehrerin auf Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung ab dem Zeitpunkt ihrer Einstellung und auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft teilweise abgewiesen.
Die Rechtsvorgängerin der Landesschulbehörde hatte die Klägerin Anfang 1999 in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt und zugleich für die Dauer von vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung festgesetzt. Während ihrer Teilzeitbeschäftigung beantragte die Klägerin Mitte des Jahres 2000 die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitfestsetzung und ihre rückwirkende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Dies lehnte die Landesschulbehörde unter Berufung auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung von Anfang 1999 ab. Ab August 2001 wurde die Klägerin vollzeitbeschäftigt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren für den Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung vom Anfang 1999 bis Mitte des Jahres 2001 weiterverfolgt hat, stattgegeben.
Der dagegen gerichteten Berufung der Landesschulbehörde hat der 5. Senat teilweise stattgegeben. Er hat entschieden, dass der Klägerin nach der teilweisen Aufhebung der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für den Zeitraum von Mitte 2000 bis Mitte 2001 die Besoldungsdifferenz zu einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nachzuzahlen ist. Über die von der Klägerin ursprünglich ebenfalls geltend gemachte versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft musste der Senat nicht mehr entscheiden, weil die Landesschulbehörde die Klägerin insoweit bereits klaglos gestellt hatte.
Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die verfügte Einstellungsteilzeit rechtswidrig ist. Dies allein begründet jedoch nicht einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsverfügung. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn sich das Festhalten an dem Verwaltungsakt als "schlechthin unerträglich" erweist. Dieses ist nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung bei der Landesschulbehörde der Fall. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Mitte des Jahres 2000 bei der Behörde eingegangenen Antrag nicht nur die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung begehrt, sondern zugleich ihrem Dienstherrn zukünftig ihre volle Arbeitskraft angeboten hat. Andererseits ist als Erwägung für den Zeitraum bis zum Antragseingang zu beachten, dass der bis dahin aufgetretene Unterhaltsbedarf der Klägerin durch die Alimentation ihrer Teilzeitbeschäftigung gedeckt worden ist und die im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung fehlende Dienstleistung nicht mehr nachgeholt werden kann. Angesichts dieser Umstände erachtet der Senat es für ermessensfehlerfrei, dass die Landesschulbehörde eine rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigungsverfügung unter Berufung auf die fehlende Nachholbarkeit der Dienstleistung und die Bestandskraft der Verfügung für die Zeit bis zum Eingang des Antrags der Klägerin bei der Behörde abgelehnt hat. Dagegen erweist sich eine Aufhebung der festgesetzten Einstellungsteilzeit mit Wirkung für die Zukunft ab Eingang des Antrags bei der Behörde Mitte des Jahres 2000 aufgrund der genannten Umstände als geboten. Insoweit ist ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für die Klägerin "schlechthin unerträglich", da sie ab diesem Zeitpunkt gezwungen war, ihre Lebensführung bis zur Beendigung der Teilzeitbeschäftigung unter Verstoß gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip einzuschränken, obwohl sie ihrem Dienstherrn ihre volle Arbeitskraft ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 13.01.2009
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Dokument-Nr. 7264
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