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Die als Grund- und Hauptschullehrer ausgebildeten Beamten, die an einer Realschule plus unterrichten, haben allein aufgrund ihrer Tätigkeit keinen Anspruch auf Übertragung des höher besoldeten Amtes eines Lehrers an einer Realschule plus. Ihnen muss aber schnellstmöglich der Zugang zu einer Wechselprüfung eröffnet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist als Grund- und Hauptschullehrerin ausgebildet. Zum August 2009 wurde die Regionale Schule, an der sie eingesetzt war, aufgrund der Schulstrukturreform des Landes in eine
Im Frühjahr 2012 beantragte sie, ihr das nach
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und machte geltend, dass die Klägerin nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höher besoldeten Amtes erfülle. Die
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2013 ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Tätigkeit an einer
Beamtenrechtlich müsse zwischen der Funktion eines Beamten - d.h. seinem Dienstposten - und seinem Statusamt unterschieden werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, zur Umsetzung der Schulstrukturreform die äußere Struktur der Realschulen plus bereits zu einem Zeitpunkt zu etablieren, in welchem noch keine speziell für diese Schulform ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Für den daraus folgenden Übergangszeitraum sei es zulässig, die bisherigen Laufbahnzweige des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramtes an Realschulen beizubehalten und sie einheitlich den Dienstposten an den Realschulen plus zuzuordnen. Die Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige und die "Bündelung" der Dienstposten an den Realschulen plus für einen Übergangszeitraum sei eine Folge des rechtlich zulässigen gesetzgeberischen Konzepts für die Umsetzung der Schulstrukturreform.
Jedoch müsse aufgrund der "Dienstpostenbündelung" die rechtliche und tatsächliche Durchlässigkeit zwischen den unterschiedlichen Laufbahnzweigen gewährleistet sein. Es wäre unzulässig, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die Lehrerinnen und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 17329
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