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Die so genannte „Kostendämpfungspauschale” der Beihilfenverordnung kann sich nicht auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage stützen und ist daher nichtig. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Beamter des Landes Rheinland-Pfalz. Obwohl er Krankheitskosten für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemacht hatte, setzte die Oberfinanzdirektion Auszahlungsbeträge von 0,00 € fest. Grund dafür war eine Vorschrift, die im Jahre 2002 in die Beihilfenverordnung eingeführt worden war und die vorschreibt, dass die Beihilfebeträge um eine bestimmte, nach Besoldungsgruppen gestaffelte Pauschale zu kürzen sind. Der Kläger war mit der Kürzung nicht einverstanden und erhob nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kostendämpfungspauschale, so die Richter, beruhe nicht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und sei daher nichtig. Grundsätzlich müsse das Parlament alle wesentlichen Fragen selbst regeln. Die Ausgestaltung von Regelungen, die nicht von besonderer Wichtigkeit seien, dürfe es zwar auch der Exekutive überlassen. Eine solche Übertragung der Rechtsetzungskompetenz müsse aber nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung durch ein Gesetz erfolgen, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimme. Je stärker eine Regelung in die Rechtsstellung eines Betroffenen eingreife, desto höhere Anforderungen seien an den Bestimmtheitsgrad eines solchen Gesetzes zu stellen.
§ 90 des Landesbeamtengesetzes, der das Finanzministerium zur Ausgestaltung der Beihilfevorschriften ermächtige, sei keine hinreichend bestimmte Grundlage zur Einführung einer Kostendämpfungspauschale. Auch für den Rechtskundigen sei dieser Norm nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber eine krankheits- und maßnahmenunabhängige Pauschale mit weit reichenden Auswirkungen auf die Alimentation des Beamten einführen dürfe, die zudem so gestaltet sei, dass sie von privaten Krankenversicherungen nicht abgedeckt werden könne. Da die Pauschale Inhalt, Zweck und Ausmaß der Beihilfegewährung in ihrem Kern betreffe, müsse der Gesetzgeber selbst entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine solche Regelung zulässig sein soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des VG Koblenz vom 16.07.2007
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Dokument-Nr. 4556
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