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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.07.2012
BVerwG 5 C 1.12 -

Anspruch auf Beihilfe besteht auch ohne Abschluss einer Krankenversicherung

Vorschrift über vollständigen Ausschluss des Beihilfeanspruchs bei fehlender Krankenversicherung unwirksam

Der vollständige Ausschluss des Beihilfeanspruchs im Land Berlin, der an den fehlenden Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes anknüpft, ist unwirksam. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Beamter im Dienst des Landes Berlin. Er stellte im Jahr 2009 drei Anträge auf Gewährung von Beihilfe zu den Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie ärztlich verordnete Arzneimittel. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, weil der Kläger nicht - wie dies seit dem 1. Januar 2009 Pflicht sei - eine Krankenversicherung abgeschlossen habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Beihilfe stattgegeben.

Auf Ablehnung der Gewährung von Beihilfe gestützte Verordnung ist unwirksam

Die hiergegen gerichtete Revision des Landes Berlin hatte keinen Erfolg. Die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe in dem in Rede stehenden Zeitraum kann nicht auf die vom Landesbeamtengesetz (§ 44 Abs. 1 LBG vom 19. Mai 2003* bzw. Art. XIII § 5 Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009**) in Bezug genommene und damit in das Landesrecht eingegliederte Regelung des § 10 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)*** gestützt werden. Die Vorschrift bestimmt zwar, dass Anspruch auf Beihilfe nur hat, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweist. Sie ist aber unwirksam. Die Einführung des Beihilfeausschlusses für Beamte, die nicht krankenversichert sind, stellt eine „wesentliche“ Entscheidung dar, die vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden muss. Denn der Beihilfeausschluss berührt die tragenden Strukturprinzipien des gegenwärtig praktizierten Mischsystems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem wirkt er sich für den Betroffenen besonders einschneidend aus.

Landesbeamtengesetz muss Verordnungsermächtigung enthalten, die Leistungsausschluss inhaltlich deckt

Zwar kann der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er den Beihhilfeauschluss durch Landesverordnung regelt. Dann muss das Landesbeamtengesetz aber eine Verordnungsermächtigung enthalten, die den konkreten Leistungsausschluss inhaltlich deckt. Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden landesgesetzlichen Verordnungsermächtigungen tragen die Beschränkung der Leistungsgewährung auf Beamte, die für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, nicht.

Erläuterungen

* -  § 44 Abs. 1 LBG vom 19. Mai 2003 lautet:

Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

** - Art. XIII § 5 Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 lautet:

Bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin gemäß § 76 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

*** - § 10 Abs. 2 BBhV lautet:

Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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