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Beamte müssen sich mit der sogenannten Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Landesbeamter, machte in den Jahren 2003 und 2004 Beihilfen für krankheits- und vorsorgebedingte Aufwendungen geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beihilfenverordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260,00 € vorsah. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die
Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die
Beamte erhalten vom Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Behandlung im Krankheitsfall eine Beihilfe. Sie beläuft sich je nach Familienstand und Kinderzahl auf 50 % bis 70 % der Kosten. Seit 2003 wird vom Beihilfeanspruch jährlich eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2008
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Dokument-Nr. 6139
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